Pauschalreise-RL: Art 12 Abs 3
PRG: § 10 Abs 3
Gem Art 12 Abs 3 Pauschalreise-RL 2015/2302 (umgesetzt in § 10 Abs 3 PRG) kann der Reiseveranstalter den Pauschalreisevertrag ohne Entschädigungspflicht vor Reisebeginn beenden, wenn er aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände an der Vertragserfüllung gehindert ist. Die Beendung erfolgt berechtigt, wenn der Reiseveranstalter im Zeitpunkt der Beendigungserklärung aufgrund einer Prognose objektiv davon ausgehen kann, dass solche Umstände (hier: COVID-19-Pandemie) vorliegen und die Durchführung der Reise wesentlich beeinträchtigen werden. Dass die Durchführung des Reisevertrags objektiv unmöglich ist, ist nicht erforderlich. Bei der Beurteilung sind auch Maßnahmen zu berücksichtigen, die der Reisende ergriffen hat oder der Reiseveranstalter ohne unverhältnismäßig hohe Kosten ergreifen kann, um die Beeinträchtigungen bzw Risiken zu vermindern.