ZPO: § 581, § 587
ABGB: § 914
Die gerichtliche Bestellung eines Schiedsrichters (hier: wegen Untätigkeit des Gegners nach § 587 Abs 2 Z 4 ZPO) setzt voraus, dass eine Schiedsvereinbarung besteht und den geltend gemachten Anspruch umfasst. Gültigkeit und Umfang der Schiedsvereinbarung werden vom Gericht jedoch nur eingeschränkt und summarisch geprüft.