ZPO: § 68 Abs 1, § 528 Abs 2 Z 4
Gem § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Revisionsrekurs über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig. Dieser Rechtsmittelausschluss gilt auch für einen Beschluss, mit dem die Verfahrenshilfe nach § 68 Abs 1 ZPO für erloschen erklärt wurde.