ZPO: § 587, § 616 Abs 1
AußStrG: § 11 Abs 1, § 40
Das Verfahren über die gerichtliche Bestellung eines Schiedsrichters richtet sich gem § 616 Abs 1 ZPO nach den Regeln des AußStrG.
ZPO: § 587, § 616 Abs 1
AußStrG: § 11 Abs 1, § 40
Das Verfahren über die gerichtliche Bestellung eines Schiedsrichters richtet sich gem § 616 Abs 1 ZPO nach den Regeln des AußStrG.