AußStrG: § 107 Abs 3 Z 1
Das Gericht kann die Eltern im Obsorge- oder Kontaktrechtsverfahren gem § 107 Abs 3 Z 1 AußStrG zum Besuch einer Elternberatung verpflichten, wenn sie dadurch nicht unzumutbar beeinträchtigt werden und dies zur Sicherung des Kindeswohls erforderlich und geeignet ist. An die Erfolgsaussichten sind bei der Prüfung der Eignung keine strengen Anforderungen zu stellen.