ABGB: § 231
Nach Ansicht der Vorinstanz ist der geldunterhaltspflichtige Elternteil auf das bisher erzielte Einkommen anzuspannen, weil er seinen gut dotierten Job aufgegeben hat, um an einer Abendschule die HTL-Matura nachzuholen. Diese Beurteilung ist vertretbar (Zurückweisung des Revisionsrekurses).