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Pflegschaftsgerichtliche Genehmigung eines Vergleichs

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2024/519Zak 2024, 292 Heft 15 v. 16.9.2024

ABGB: § 258 Abs 4, § 1380

Der Abschluss eines Vergleichs ist pflegschaftsgerichtlich zu genehmigen, wenn er verglichen mit der gerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs im wohlverstandenen Interesse des Betroffenen liegt. Dabei ist eine grobe Vorprüfung der Erfolgsaussichten einer Klage und des damit verbundenen Prozessrisikos vorzunehmen. Eine abschließende Beurteilung der Tat- und Rechtsfrage erfolgt nicht.

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