ABGB: § 258 Abs 4, § 1380
Der Abschluss eines Vergleichs ist pflegschaftsgerichtlich zu genehmigen, wenn er verglichen mit der gerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs im wohlverstandenen Interesse des Betroffenen liegt. Dabei ist eine grobe Vorprüfung der Erfolgsaussichten einer Klage und des damit verbundenen Prozessrisikos vorzunehmen. Eine abschließende Beurteilung der Tat- und Rechtsfrage erfolgt nicht.