JN: § 31 Abs 1, § 96
Die Delegierung aus Gründen der Zweckmäßigkeit gem § 31 Abs 1 JN ist nur an ein Gericht gleicher Gattung möglich, dh an ein Gericht, das im konkreten Fall sachlich zuständig sein könnte (Gerichtstyp, Kausalgerichtsbarkeit).
JN: § 31 Abs 1, § 96
Die Delegierung aus Gründen der Zweckmäßigkeit gem § 31 Abs 1 JN ist nur an ein Gericht gleicher Gattung möglich, dh an ein Gericht, das im konkreten Fall sachlich zuständig sein könnte (Gerichtstyp, Kausalgerichtsbarkeit).