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Delegierung einer beim Zivilgericht eingebrachten Widerklage an das HG Wien

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2024/504Zak 2024, 279 Heft 14 v. 2.9.2024

JN: § 31 Abs 1, § 96

Die Delegierung aus Gründen der Zweckmäßigkeit gem § 31 Abs 1 JN ist nur an ein Gericht gleicher Gattung möglich, dh an ein Gericht, das im konkreten Fall sachlich zuständig sein könnte (Gerichtstyp, Kausalgerichtsbarkeit).

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