BTVG: § 9, § 12
ABGB: § 1295 Abs 1, § 1311
Der Zweck des grundbücherlichen Sicherungsmodells (§ 9 BTVG) liegt nicht in der Sicherung von Rückforderungsansprüchen des Erwerbers, sondern in der Sicherung des Erwerbs einer bestimmten Wohnung bzw der vereinbarten dinglichen Rechtsstellung, dh der Vertragserfüllung.