ForstG: § 176 Abs 4 S 2
Gem § 176 Abs 4 S 2 ForstG haftet der Waldeigentümer nur bei grobem Verschulden für Schäden, die auf einem Weg durch den Zustand des danebenliegenden Waldes verursacht wurden. Unter dem danebenliegenden Wald ist jener Bereich zu verstehen, von dem unter Berücksichtigung insb der Baumhöhe und der Hanglage eine konkrete Gefährdung ausgehen kann.