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Wahl der Fahrlinie in einem Gegenverkehrsbereich der Skipiste

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2024/497Zak 2024, 276 Heft 14 v. 2.9.2024

ABGB: § 1295 Abs 1

In einem Gegenverkehrsbereich der Skipiste sind alle Wintersportler verpflichtet, sich besonders aufmerksam und vorsichtig zu verhalten sowie den Gegenverkehr zu beobachten. Eine Pflicht, von vornherein eine bestimmte Fahrspur zu wählen, besteht nicht.

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