ABGB: § 1311
StVO: § 19 Abs 7
Gem § 19 Abs 7 StVO darf der Wartepflichtige den Vorrangberechtigten nicht durch Kreuzen, Einbiegen oder Einordnen zu unvermitteltem Bremsen oder Ablenken nötigen. Ein Fahrverhalten, das den Vorrangberechtigten zu einer geringfügigen Verminderung der Geschwindigkeit veranlasst, ist keine Nötigung iSd § 19 Abs 7 StVO. Eine Nötigung liegt aber vor, wenn der Vorrangberechtigte zu einer mittleren Betriebsbremsung gezwungen wird.