MRG: § 3, § 8 Abs 1
ABGB: § 1096 Abs 1
Im Vollanwendungsbereich des MRG verbleibt zwischen der Erhaltungspflicht des Vermieters nach § 3 MRG und der Instandhaltungspflicht des Mieters nach § 8 Abs 1 MRG ein Graubereich, in dem kein Vertragsteil zur Behebung eines Mangels verpflichtet ist. Für die Gebrauchsbeeinträchtigung aufgrund eines Mangels in diesem Graubereich steht dem Mieter ein Zinsminderungsanspruch zu.