ABGB: § 553, § 674, § 745 Abs 1
Das gesetzliche Vorausvermächtnis des Ehegatten oder eingetragenen Partners nach § 745 Abs 1 ABGB umfasst das Eigentumsrecht und nicht bloß ein Nutzungsrecht an den Haushaltsgegenständen.
Zur Erfüllung des gesetzlichen Vorausvermächtnisses ist in Hinblick auf die bereits stattfindende Alleinbenützung durch den Berechtigten kein Übertragungsakt erforderlich.