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Notarielle letztwillige Verfügung in Protokollform - Notar als Verfasser und Vorleser

RechtsprechungErbrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2024/482Zak 2024, 271 Heft 14 v. 2.9.2024

ABGB: § 583, § 590, § 710

NO: § 70

Die Errichtung einer notariellen letztwilligen Verfügung iSd § 583 ABGB ist in Protokollform (§ 70 NO) oder Notariatsaktsform (§ 67 NO) möglich. Die Notariatsaktsform kann durch unmittelbare Errichtung eines Notariatsakts

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