GBG: § 8 Z 2, § 32 Abs 1 lit b, § 35
Das GBG unterscheidet zwischen der Einverleibung der Löschung eines dinglichen Rechts und der schlichten Löschung mit geringeren Rechtsfolgewirkungen, zB bei einer gegenstandslosen Eintragung.
Eine Aufsandungserklärung des Berechtigten, in der er der Löschung seines dinglichen Rechts (hier: Wohnrecht) zustimmt, reicht nicht aus, um die Löschung des Rechts im Grundbuch einverleiben zu lassen. Der Berechtigte muss ausdrücklich der Einverleibung der Löschung seines Rechts zustimmen. Die Löschung ist jedoch aufgrund dieser nicht den besonderen Erfordernissen des § 32 Abs 1 lit b GBG entsprechenden Erklärung vorzumerken.