ZPO: § 411
ABGB: § 481
Die Bindungswirkung einer rechtskräftigen Entscheidung ist auf die Beurteilung der Hauptfrage beschränkt und umfasst keine Vorfragenbeurteilungen. Weder der bloße Sinnzusammenhang zwischen Entscheidungen noch das Bedürfnis nach Harmonisierung der Judikatur rechtfertigen nach stRsp eine Bindung an Vorfragenbeurteilungen.