ABGB: § 553, § 648, § 1278, § 1392
Gem § 648 ABGB kann ein Erbe auch Vermächtnisnehmer sein. Der Erbe hat die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen, aber das Vermächtnis zu beanspruchen.
Die Veräußerung einer Vermächtnisforderung unterliegt Zessionsrecht und nicht den Regeln für den Erbschaftskauf.