Nach einem tödlichen Arbeitsunfall werden Ansprüche von nahen Angehörigen auf Schmerzengeld für Schockschäden und Trauer nach der OGH-Judikatur durch das Dienstgeberhaftungsprivileg ausgeschlossen, wenn der Unfall nicht vorsätzlich verursacht worden ist (1 Ob 61/19f = Zak 2019/406, 218; 2 Ob 82/05f = ZRInfo 2005/276). Der Autor führt mehrere Argumente gegen diese Rsp an. Schock- und Trauerschäden werden seiner Ansicht nach als eigene Gesundheitsschäden der Angehörigen nicht von dem Haftungsprivileg erfasst.