Seit 1. 7. 2024 ist für die gewerbliche Kurzzeitvermietung von Wohnungen in Wien eine Ausnahmebewilligung notwendig (§ 129 Abs 1a BO für Wien). Die Erteilung der Bewilligung setzt ua voraus, dass nicht mehr als 50 % der Nutzungseinheiten des Gebäudes der Kurzzeitvermietung dienen und eine schriftliche Zustimmung aller Gebäudeeigentümer vorliegt. Der Autor berichtet von einer Entscheidung des VwG Wien (VGW-111/078/4847/2024), nach der eine Klausel im Wohnungseigentumsvertrag, welche die Kurzzeitvermietung als Nutzungsart pauschal für alle Wohnungen für zulässig erklärt, nicht als Zustimmungserklärung geeignet ist. Er hält dieses Ergebnis aus mehreren Gründen für verfassungsrechtlich problematisch.