Gem § 86 Abs 3 Z 1 ASVG kann eine volljährige, aber "in ihrer Geschäftsfähigkeit eingeschränkte" Person die Hinterbliebenenpension rückwirkend bis zum Todestag geltend machen, wenn der Antrag spätestens sechs Monate nach Wiedererlangen der Geschäftsfähigkeit gestellt wird. In 10 ObS 81/23v gelangte der OGH zum Schluss, dass diese Frist nur durch den Eintritt der Geschäftsfähigkeit und nicht bereits durch die Bestellung eines Erwachsenenvertreters ausgelöst wird.