Der Anspruch auf nachträgliche Übertragung in das Wohnungseigentum nach § 15c WGG besteht nach dem Wortlaut für Wohnungen und Geschäftsräume. Die analoge Anwendung dieser Regelung auf separat angemietete Kfz-Abstellplätze hat der OGH in 5 Ob 50/23y abgelehnt.