Mit Wirkung vom 1.9.20241 wurden „Photovoltaikanlagen am Balkon oder an der Terrasse zur Versorgung des Wohnungseigentumsobjekts“ in den Katalog der privilegierten Änderungen nach § 16 Abs 2 Z 2 WEG aufgenommen. Sofern es sich dabei um „steckerfertige Photovoltaik-Kleinsterzeugungsanlagen“ handelt, greift auch die Zustimmungsfiktion des § 16 Abs 5. Im Beitrag werden die vom Gesetzgeber verwendeten Begriffe „am Balkon oder an der Terrasse“ und „zur Versorgung des WE-Objekts“ näher analysiert. Zudem wird kritisch hinterfragt, inwieweit die Anbringung einer PV-Anlage am Balkon oder an der Terrasse eine energetisch effiziente Maßnahme darstellt und sich bereits daraus eine Verkehrsüblichkeit ohne Erwähnung der PV-Anlage in der Z 2 hätte ableiten lassen. Den Abschluss bildet eine Untersuchung der in Abs 5 normierten Tatbestandselemente „Photovoltaik-Kleinsterzeugungsanlage“ und ihrer „Steckerfertigkeit“. Zudem wird beleuchtet, inwieweit sich mit der Erweiterung der privilegierten Maßnahmen des § 16 Abs 2 Z 2 und § 16 Abs 5 tatsächlich die Intention des Gesetzgebers, Klimaschutz effizient zu betreiben, verwirklichen lässt.