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Zum (vertraglichen) Herausgabeanspruch des Werkbestellers bei Abbestellungen**Der vorliegende Beitrag ist im Wesentlichen eine Vorabveröffentlichung eines Abschnitts aus dem Kapitel „Bauvertrag und AGB“ im neuen, von Univ.-Prof. Dr. Alexander Schopper herausgegebenen Handbuch Privates Baurecht, das im Herbst 2025 im Verlag Österreich erscheinen soll.

AufsätzeAss.-Prof. Dr. Christoph Kronthalerwobl 2025, 100 Heft 3 v. 2.4.2025

Bestellt der Werkbesteller das Werk ab (Pkt I.), so wird in der Lehre ganz überwiegend vertreten, dass der Werkunternehmer bereits angeschafftes Material herausgeben muss.11 Klete č ka in Kletečka/Schauer (Hrsg), Onlinekommentar zum ABGB – ABGB-ON1.04 (2020) § 1168 Rz 30; Schopper in Fenyves/Kerschner/Vonkilch (Hrsg), Kommentar zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch, Teilband §§ 1165 bis 1174 (2020) § 1168 Rz 103; Krejci/Böhler in Rummel/Lukas/Geroldinger (Hrsg), Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch4, Teilband §§ 1151 – 1174 ABGB (2022) § 1168 Rz 30. Die Anrechnung einer „Ersparnis“ iSv § 1168 Satz 1 Halbsatz 2 ABGB hat in diesem Fall zu unterbleiben. Krejci/Böhler22In Rummel/Lukas/Geroldinger4 § 1168 Rz 24 unter Berufung auf OGH 7 Ob 43/14w = ZRB 2014, 195 (Wenusch). vertreten außerdem, dass der Werkunternehmer trotz Abbestellung verpflichtet bleibt, „jene Teile des Werks herauszugeben, die er bereits erstellt hat (zB Pläne)“. Kürzlich hat allerdings Kogler33Herausgabe des unfertigen Werks bei Abbestellung des Werkvertrags? ÖJZ 2024, 394 (396 ff). Bedenken gegen die hL angemeldet. Dieser Beitrag greift die Kritik Koglers kurz auf (Pkt II.) und geht der Frage nach, ob und inwieweit ihr Berechtigung zukommt (Pkt III.).

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