§ 823 ABGB, § 824 ABGB, § 61 GBG
Die Streitanmerkung weist nur generell auf ein anhängiges Verfahren hin und dient der Erstreckung der Wirkung des Urteils auch gegen Personen, die nach der Streitanmerkung bücherliche Rechte erlangen. Eine Einschränkung der Streitanmerkung hinsichtlich von Anteilen an Liegenschaften, die im Buchstand keine Grundlage haben, sind nicht vorzunehmen.

