§ 16 Abs 1 EStG 1988, § 28 EStG 1988, § 31 EStG 1988
Werden Fremdwährungsdarlehen aus außerbetrieblichen Gründen aufgenommen – etwa iZm der Finanzierung von Gebäuden, die sodann der Vermietung dienen –, so sind die aus einer Konvertierung der Verbindlichkeit resultierenden Einkünfte als Spekulationseinkünfte zu behandeln.

