§ 1298 ABGB, § 1319a ABGB, § 93 Abs 1 StVO
Weitreichendere Räum- und Streupflichten als in der StVO würden die (vertraglichen) Verkehrssicherungspflichten überspannen. Für die meist stärker frequentierten, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege normiert § 93 Abs 1 StVO eine Räumpflicht für die Zeit von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr.

