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24 Stunden Räum- und Streupflichten sind für Vermieter unzumutbar

RechtsprechungABGBwobl 2025/155wobl 2025, 510 Heft 12 v. 19.12.2025

§ 1298 ABGB, § 1319a ABGB, § 93 Abs 1 StVO

Weitreichendere Räum- und Streupflichten als in der StVO würden die (vertraglichen) Verkehrssicherungspflichten überspannen. Für die meist stärker frequentierten, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege normiert § 93 Abs 1 StVO eine Räumpflicht für die Zeit von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr.

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