§ 863 ABGB, § 1104 ABGB, § 1415 ABGB, § 1416 ABGB, § 1431 ABGB
Anfang 2020 bestand über die rechtlichen Auswirkungen der pandemiebedingten behördlichen Maßnahmen auf Bestandverhältnisse noch völlige Unklarheit, weshalb die vorbehaltlos erfolgten Zahlungen des Bestandnehmers für die Monate März bis Mai 2020 nicht als Verzicht auf deren Rückforderung gewertet werden können.