§ 364 Abs 2 Satz 2 ABGB
Es hält sich im Rahmen der Rsp, wenn das auf die Öffnung der Dachhaut im Zuge der Aufstockung zurückzuführende Eindringen von Niederschlagswasser von einem Gebäude ins angrenzende, in gekuppelter Bauweise errichtete Gebäude eines Nachbarn als unmittelbare Zuleitung qualifiziert wird.