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GmbH; Geltendmachung von Ansprüchen gegen Gesellschafter durch Minderheitsgesellschafter; Minderheitenklage; Prozessvertreter

RechtsprechungUnternehmensrechtwbl 2024/110wbl 2024, 421 Heft 7 v. 25.7.2024

§ 35 GmbHG, § 48 GmbHG

Die Klagsführung nach § 48 Abs 1 GmbHG setzt die Ablehnung der Rechtsverfolgung durch Gesellschafterbeschluss voraus. Im Falle einer positiven Beschlussfassung ist aber die Klagsvoraussetzung auch dann erfüllt, wenn mangels Anwendbarkeit gar kein Prozessvertreter nach § 35 Abs 1 Z 6 GmbHG bestellt werden kann.

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