§ 35 GmbHG, § 48 GmbHG
Die Klagsführung nach § 48 Abs 1 GmbHG setzt die Ablehnung der Rechtsverfolgung durch Gesellschafterbeschluss voraus. Im Falle einer positiven Beschlussfassung ist aber die Klagsvoraussetzung auch dann erfüllt, wenn mangels Anwendbarkeit gar kein Prozessvertreter nach § 35 Abs 1 Z 6 GmbHG bestellt werden kann.