§ 381 EO, § 175 AktG, § 176 AktG, § 177 AktG, § 195 AktG, § 196 AktG, § 197 AktG, Art 2 EU-SanktionsVO 2014
Der vorläufige Verlust der Sperrminorität stellt einen bloß zeitweiligen und als in Geld ausgleichbaren und daher nicht einen unwiederbringlichen Schaden dar.