§ 34 ArbVG, § 59 ArbVG, § 62 Abs 1 ArbVG, § 120 ArbVG
Wird für eine Arbeitsstätte, der keine Betriebseigenschaft zukommt, ein Betriebsrat gewählt und die Wahl nicht fristgerecht angefochten, kann diese Wahl während der laufenden Funktionsperiode nicht mehr bekämpft werden. Den Mitgliedern des Betriebsrates kommt daher der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz bis zum Ende der Funktionsperiode zu.