§ 905 ABGB, § 1152 ABGB, Anlage 1 lit C Kollektivvertrag / Handelsarbeiter
Der Begriff der Dienstreise im Kollektivvertrag für Handelsarbeiter stellt auf die Betriebsstätte des Arbeitgebers und nicht auf den Dienstort iSd § 905 ABGB ab. Wenn ein Montagearbeiter von seinem Wohnsitz aus zu den ihm zugeteilten Kunden fährt und von dort wieder nach Hause zurückkehrt, liegt eine Dienstreise vor, für die ein Anspruch auf Taggeld besteht.