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Anwendung des ÖffnungszeitenG auf Ackerboxen

RechtsprechungÖffentliches Wirtschaftsrechtwbl 2024/83wbl 2024, 308 Heft 5 v. 28.5.2024

§ 1 ÖffnungszeitenG, § 2 ÖffnungszeitenG, § 3 ÖffnungszeitenG, § 11 ÖffnungszeitenG

Gem § 3 ÖffnungszeitenG sind Verkaufsstellen grds an Samstagen nach 18 Uhr, an Sonntagen, an Feiertagen und an Montagen bis 6 Uhr geschlossen zu halten. Davon sind im ÖffnungszeitenG nur bestimmte Ausnahmen vorgesehen.

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