§ 1 ÖffnungszeitenG, § 2 ÖffnungszeitenG, § 3 ÖffnungszeitenG, § 11 ÖffnungszeitenG
Gem § 3 ÖffnungszeitenG sind Verkaufsstellen grds an Samstagen nach 18 Uhr, an Sonntagen, an Feiertagen und an Montagen bis 6 Uhr geschlossen zu halten. Davon sind im ÖffnungszeitenG nur bestimmte Ausnahmen vorgesehen.