§ 29 Abs 1 ZTG 2019
Die mittelbare Vertretung der GmbH & Co KG durch den Geschäftsführer der Komplementär GmbH erfüllt die in § 29 Abs 1 ZTG 2019 normierte Voraussetzung der Geschäftsführung durch eine natürliche Person. Somit ist eine Ziviltechnikergesellschaft in der Form einer GmbH & Co KG – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – eine zur Ausübung des Ziviltechnikerberufes zulässige Gesellschaftsform.