§ 7 VerG
Beschlüsse von Vereinsorganen sind nichtig, wenn dies Inhalt und Zweck eines verletzten Gesetzes oder die guten Sitten gebieten. Eine Auflistung der Nichtigkeitsgründe enthält das VerG nicht.
Die Nichtigkeit hat sich auf gravierende Fälle fehlerhafter Beschlüsse zu beschränken, in denen nicht einmal der Anschein rechtmäßigen Handelns gewahrt ist. Die Nichtigkeit kann sich auch daraus ergeben, dass der Beschluss an ungültige frühere Beschlüsse anschließt.