§ 15 GmbHG, § 16 GmbHG, § 41 GmbHG, § 42 GmbHG, § 75 GmbHG, § 84 GmbHG, § 3 IO, § 83 IO
Die Bestellung oder Abberufung eines Geschäftsführers gehört grundsätzlich nicht zu den die Konkursmasse im Konkurs des Gesellschafters betreffenden Rechtshandlungen. Das Stimmrecht ist daher nicht vom Masseverwalter, sondern weiterhin vom Schuldner auszuüben.