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Haftung bei Arbeitsunfällen

RechtsprechungArbeitsrechtwbl 2024/23wbl 2024, 103 Heft 2 v. 23.2.2024

§ 334 Abs 1 ASVG, § 335 Abs 1 ASVG

Eine juristische Person haftet den Sozialversicherungsträgern für den Ersatz ihrer Leistungen nicht nur dann, wenn der Arbeitsunfall vorsätzlich oder fahrlässig durch ein Mitglied ihres geschäftsführenden Organs, sondern auch dann, wenn er durch einen Repräsentanten verursacht wurde.

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