§ 29 ArbVG, § 97 Abs 1 Z 22 ArbVG
Betriebsvereinbarungen können nur in Angelegenheiten abgeschlossen werden, deren Regelung durch Gesetz oder Kollektivvertrag der Betriebsvereinbarung vorbehalten ist.
Eine Vereinbarung zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat, der zur Folge nach 10 Dienstjahren jedem Arbeitnehmer ein erweiterter Kündigungsschutz gebührt, der von der Geschäftsführung als Zusatz zum Arbeitsvertrag schriftlich verankert wird, ist als Betriebsvereinbarung unzulässig und wird unwirksam.