§ 2 EFZG, § 5 EFZG
Wird ein Arbeitsverhältnis während einer Arbeitsverhinderung infolge Krankheit einvernehmlich aufgelöst, besteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zur Ausschöpfung der nicht verbrauchten Fortzahlung aus dem laufenden Arbeitsjahr. Der Anspruch endet nicht mit dem (fiktiven) Ende des letzten Arbeitsjahres.