Art 6 Abs 2 RL 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, § 2 Abs 1 ArbVG, § 17 GlBG, § 19 GlBG, § 20 Abs 3 GlBG
Die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner auf nationaler Ebene haben bei der Entscheidung, welches konkrete Ziel sie im Bereich der Sozialpolitik verfolgen wollen, einen weiten Gestaltungsspielraum.