§ 877 ABGB, § 881 ABGB, § 1431 ABGB, § 1486 ABGB, § 3 Abs 1 BPG
Ein Pensionskassenvertrag ist ein echter Vertrag zu Gunsten Dritter. Die an eine Pensionskasse gezahlten Beiträge des Arbeitgebers sind keine Leistungen an den Arbeitnehmer. Ist die Pensionszusage des Arbeitgebers nichtig, können die gezahlten Beiträge nicht vom Arbeitnehmer zurückgefordert werden.