§ 9 Abs 1 AngG, § 5 Abs 2 EFZG
Wird ein Arbeitsverhältnis während einer Arbeitsverhinderung infolge Krankheit oder Unglücksfall des Arbeitnehmers einvernehmlich aufgelöst, bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bestehen. Auf eine Kenntnis des Arbeitgebers vom Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit kommt es nicht an.