§ 3 AngG, § 23 AngG, § 1157 ABGB, § 32 VBO Linz
Soweit für Arbeitsverhältnisse zu Gemeinden keine besonderen landesgesetzlichen Regelungen gelten, kommt das allgemeine Zivil- und Arbeitsvertragsrecht zur Anwendung.
Das AngG findet auf Arbeitnehmer von Gemeinden, für die kein landesgesetzliches Dienstrecht gilt, keine Anwendung, wenn sie in der Hoheitsverwaltung beschäftigt sind. Eine vom AngG abweichende Berechnung der Abfertigung in einer Vertragsschablone verstößt auch nicht gegen den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.