Art 30 GRC, § 4 Z 1 RL 1999/70 EG des Rates vom 28.6.1999 über befristete Arbeitsverträge, § 2 b AVRAG, § 24 TAG, § 27 TAG
Die gesetzlichen Regelungen über die Befristung von Bühnenarbeitsverträgen verstoßen nicht gegen Unionsrecht. Selbst wenn sich aus Art 30 GRC ein Verbot unzulässiger Kettenarbeitsverträge ergäbe, kann daraus kein Anspruch auf Fortbestand des Arbeitsvertrages abgeleitet werden.