§ 1 Abs 1 DSG, § 1 Abs 3 DSG, Art 4 Z 1 DSGVO, Art 17 DSGVO, § 152 GewO
Durch eine über ein partielles Löschungsbegehren hinausgehende gänzliche Löschung kann weder das Recht auf Löschung noch das Recht auf Geheimhaltung verletzt werden. Das Nicht(mehr)aufscheinen in einer Bonitätsdatenbank lässt keine zwingenden Rückschlüsse auf die Bonität des Betroffenen zu und ist daher kein personenbezogenes Datum.