Art 8 EuGVVO
Es ist für einen Schädiger objektiv vorhersehbar, dass die Zuständigkeitsvorschrift des Art 8 Nr 1 EuGVVO es einem Geschädigten ermöglicht, bei Vorliegen des erforderlichen Sachzusammenhanges zwischen den Klagen gegen mehrere Schädiger am jeweiligen Gerichtsstand jedes einzelnen Schädigers die Klage gegen alle Schädiger einzubringen.