§ 577 ZPO, § 578 ZPO, § 579 ZPO
Die Bestimmungen der ZPO über das Schiedsverfahren sind zwingend. Eine Einschränkung der gesetzlich vorgesehenen gerichtlichen Intervention scheidet daher aus.
§ 577 ZPO, § 578 ZPO, § 579 ZPO
Die Bestimmungen der ZPO über das Schiedsverfahren sind zwingend. Eine Einschränkung der gesetzlich vorgesehenen gerichtlichen Intervention scheidet daher aus.