§ 27 Z 6 AngG
Tätlichkeiten gegenüber Mitbediensteten bilden einen Entlassungsgrund.
Suspendierung des Arbeitnehmers ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Entlassung. Allein der Umstand, dass ein Vorgesetzter, der keine Befugnis zur Entlassung besitzt, den Arbeitnehmer bis zum Ende der Arbeitsschicht weiterarbeiten lässt, bewirkt keinen Verlust des Entlassungsrechts.