§ 44a Z 2 VStG
Der VwGH ist in einem verstärkten Senat gem § 13 Abs 1 Z 1 VwGG von der Rechtsansicht, wonach im Spruch des Straferkenntnisses jedenfalls die Fundstelle jener Novelle anzugeben ist, durch welche die als verletzt betrachtete Norm ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten hat, abgegangen (VwGH 27. 6. 2022, Ra 2021/03/0328).